JuristInnen kritisieren geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Viel dar­über war in den Medien bis­her nicht zu erfah­ren über die heu­ti­ge Anhörung von Sachverständigen im Gesundheitsausschuß des Bundestags.

Am aus­führ­lichs­ten war noch ein Gespräch mit Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum im Deutschlandfunk, das hier ange­hört wer­den kann. Sie berich­tet, daß alle sechs Sachverständigen Bedenken äußer­ten und geht davon aus, daß das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht lan­det, falls es so beschlos­sen wer­den sollte.

Eine dpa-Meldung wird gebracht von wallstreet-online.de und finanznachrichten.de (!). Darin ist zu lesen:

»Juristen kri­ti­sie­ren geplan­te Änderung des Infektionsschutzgesetzes
BERLIN (dpa-AFX) – Juristen haben die von der Bundesregierung geplan­ten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes als unge­eig­net ver­wor­fen. Konkret ging es bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags am Donnerstag um den neu­en Paragrafen 28a, der in das Gesetz ein­ge­fügt wer­den soll, um von Exekutive ange­ord­ne­te Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie rechts­si­cher zu machen.

Dieser Paragraf "genügt den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht", heißt es in der schrift­li­chen Stellungnahme der Juristin Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum. "In die­ser Form wer­den die Gerichte die Vorschrift höchst­wahr­schein­lich nicht als Rechtsgrundlage für die Corona-Schutzmaßnahmen akzeptieren.

In der Stellungnahme von Prof. Anika Klafki von der Uni Jena heißt es, Paragraf 28a die­ne dazu, die erheb­li­chen Grundrechtseingriffe im Zuge der Corona-Pandemie auf eine hin­rei­chend bestimm­te Ermächtigungsgrundlage zu stel­len. Dies sei sehr zu begrü­ßen. "Leider bleibt der Gesetzesentwurf weit hin­ter die­ser ambi­tio­nier­ten Zielvorgabe zurück", so die Rechtswissenschaftlerin. "Von einem Beschluss der Regelung in sei­ner der­zei­ti­gen Fassung wird abge­ra­ten. Stattdessen bedarf es einer sorg­sa­me­ren und aus­führ­li­che­ren Regelung der infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Bekämpfungsmaßnahmen."

Paragraf 28a ent­hält einen lan­gen Maßnahmenkatalog wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Schließung von Freizeiteinrichtungen, Reisebeschränkungen oder Veranstaltungsverbote. Es han­delt sich im wesent­li­chen um die Maßnahmen, die wäh­rend des gro­ßen Lockdowns im Frühjahr ergrif­fen wur­den und viel­fach nun auch wäh­rend des Teil-Lockdowns im November gel­ten. "Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kom­men ins­be­son­de­re bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner inner­halb von sie­ben Tagen in Betracht", heißt es dar­in. Ab einem 35er Wert kämen "stark ein­schrän­ken­de Schutzmaßnahmen" in Betracht.

Die FDP im Bundestag hat­te die Norm von Anfang an als "Feigenblatt" kri­ti­siert. Ihr Erster Parlamentarischer Geschäftsführer Marco Buschmann sag­te nun der dpa, die Corona-Maßnahmen bedürf­ten drin­gend einer ver­fas­sungs­ge­mä­ßen gesetz­li­chen Grundlage. "Der Vorschlag eines neu­en Paragrafen 28a erfüllt die­se Anforderung nicht." Die juris­ti­schen Sachverständigen sei­en fast ein­hel­lig der Auffassung gewe­sen, dass die Norm hand­werk­lich schlecht gemacht oder sogar ver­fas­sungs­wid­rig sei. "Die gro­ße Koalition muss drin­gend nach­bes­sern", for­der­te Buschmann./sk/DP/zb«

Update: Ausführlicher wird aus den schrift­li­chen Stellungnahmen zitiert auf lto.de.

3 Antworten auf „JuristInnen kritisieren geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes“

  1. Eines muss man unse­ren Herrschenden zuge­ste­hen – cle­ver gemacht. Keiner bekommt es mit, und wenn der Wahnsinn nicht mehr (nur) in Verordnungen steht, son­dern GESETZ ist, kön­nen die Psychos noch här­ter durch­grei­fen. Als nächs­tes wer­den Demonstrationen und Widerspruch jeg­li­cher Art gesetz­lich unter­sagt und fer­tig ist die DDR 2.0
    Zeit, um die­sem frü­her so schö­nen Land den Rücken zu kehren.
    Deutschland hat fer­tig – herz­li­chen Dank an unse­re Betrüger in Berlin und München.

  2. Mit dem Eingriff der Justiz in den Wahnsinn ist kaum mehr zu rechnen:
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/rk20201111_1bvr253020.html

    Peinlich: die kri­tik­lo­se Übernahme der RKI-Legende (als ob es sich um unvor­ein­ge­nom­me­ne Sachverständige handle!) .
    "(…) Dafür spre­chen ange­sichts der Gefahren, die ein unge­hin­der­tes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich brin­gen kann, gute Gründe. Ob die­se letzt­lich genü­gen, um den ver­fas­sungs­recht­li­chen Anforderungen stand­zu­hal­ten, bedarf jedoch ein­ge­hen­der Prüfung."
    Diese "Prüfung" wird wohl lan­ge genug dau­ern um alle Ärsche zu ret­ten, die der­zeit unge­straft wei­ter dilettieren.

  3. Deutscher Ethikrat
    Big Data und Gesundheit – Datensouveränität als infor­ma­tio­nel­le Freiheitsgestaltung
    Stellungnahme
    30. November 2017 

    https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-big-data-und-gesundheit.pdf

    Arbeitsrechtler zu Impfverordnung – Arbeitgeber kann "pan­de­mie­kon­for­mes Verhalten" verlangen 

    Kann ein Betrieb Mitarbeiter zur Corona-Impfung ver­pflich­ten? Es gibt kei­ne gesetz­li­che Impfpflicht, stellt der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing im Dlf klar. Aber ein Arbeitgeber darf sehr wohl Konsequenzen zie­hen, wenn ein Mitarbeiter durch Impfverweigerung sei­ner Arbeit nicht nach­ge­hen kön­ne. Gregor Thüsing im Gespräch mit Birgid Becker 

    https://beta.ardaudiothek.de/wirtschaft-und-gesellschaft/impfverordnung-steht-arbeitsrechtliche-fragen-an-den-gregor-thuesing/84425182

    ( Prof. Dr. Gregor Thüsing ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozia­len Sicherheit der Universität Bonn und gilt als einer der füh­ren­den deut­schen Arbeitsrechtler. ) 

    Arbeitsrechtler Gregor Thüsing erläu­tert im Interview, war­um er eine Impfpflicht für Pfleger für legi­tim, aber trotz­dem unwahr­schein­lich hält. 

    cicero.de/innenpolitik/arbeitsrechtler-thuesing-impfpflicht-pfleger-soeder

    Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard)
    Mitarbeiter ( unter anderem )
    Dr. Yannik Beden, M.A.
    Dr. Maike Flink
    Dr. Melanie Jänsch 

    https://www.jura.uni-bonn.de/lehrstuhl-prof-dr-thuesing/mitarbeiter/

    JuraExamen.info
    Vertretungsberechtigter Vorstand
    Yannik Beden, M.A. (Vorsitzender), Maike Flink, Melanie Jänsch 

    http://www.juraexamen.info/impressum/

    JuraExamen.info
    Suchbegriff
    Corona 

    http://www.juraexamen.info/?s=Corona&searchsubmit.x=0&searchsubmit.y=0

    Des Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG ver­dient ange­sichts der jüngs­ten Maßnahmen zur Verhinderung einer wei­te­ren Ausbreitung des Coronavirus nähe­re Aufmerksamkeit. 

    Es stellt sich zunächst die Frage, ob es über­haupt zuläs­sig ist, wenn die Länder zur Bekämpfung der Pandemie „in die Wohnung hin­ein­re­gie­ren“. So ver­bie­tet bei­spiels­wei­se die Hamburgische SARS-CoV-2-EindämmungsVO in ihrem § 4a Abs. 2 die Zusammenkunft von mehr als zehn Personen im pri­va­ten Wohnraum. Wenn aber ein Bürger das Recht hat, vom Staat in sei­nen eige­nen vier Wänden in Ruhe gelas­sen zu wer­den, stellt dann nicht ein Verbot des Zusammenkommens in sei­ner Privatwohnung eine recht­fer­ti­gungs­be­dürf­ti­ge Verkürzung des Gewährleistungsgehalts von Art. 13 Abs. 1 GG dar? 

    http://www.juraexamen.info/der-schutzbereich-von-art-13-abs-1-gg-im-spiegel-der-corona-krise/

    ,

    12.07.2021 WeLT 

    ( Von Christine Haas, Redakteurin Wirtschaft und Finanzen ) 

    Impfzwang für Lehrer und Erzieher? „Mit der Verfassung wäre das ver­ein­bar“

    Für Lehrer und Erzieher müs­se es eine Impfpflicht geben, for­dert ein Mitglied des Deutschen Ethikrats. Grundsätzlich wäre der Zwang für bestimm­te Beschäftigte denk­bar, im Ausland gibt es bereits Beispiele. 

    Im Kampf um eine höhe­re Corona-Impfquote wird die Forderung nach einem Zwang für bestimm­te Berufsgruppen lau­ter. „Wir brau­chen eine Impfpflicht für das Personal in Kitas und Schulen“, sag­te Wolfram Henn, Mitglied des Deutschen Ethikrats. Doch ist eine sol­che Pflicht für Arbeitnehmer über­haupt durch­setz­bar? „Mit der Verfassung wäre das ver­ein­bar, solan­ge der Gesetzgeber ziel­ge­nau arbei­tet und die Verhältnismäßigkeit wahrt“, sagt der Bonner Professor für Arbeitsrecht Gregor Thüsing. Als Königsweg sieht er eine Impfpflicht aller­dings nicht. 

    welt.de/wirtschaft/plus232450389/Impfzwang-fuer-Lehrer-und-Erzieher-Waere-mit-Verfassung-vereinbar.html

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