KaDeWe, Karstadt und Kaufhof dürfen wieder vollständig öffnen

"Deutschlands größ­tes Kaufhaus darf vor­läu­fig wie­der öff­nen: Das Verwaltungsgericht Berlin ent­schied am Donnerstag in einem Eilverfahren, dass dass KaDeWe an der Tauentzienstraße nicht an die 800-Quadratmeter-Obergrenze für den Einzelhandel gebun­den ist. Gleiches gilt für die Filialen von Karstadt und Kaufhof in Berlin. Begründet wur­de die­se Entscheidung mit einer Ungleichbehandlung der Warenhäuser gegen­über den Malls, die der Senat unter Auflagen von der Regelung aus­ge­nom­men hat­te." mel­det heu­te der Tagesspiegel

Makaber liest sich die Begründung des Gerichts:

"Da im Bauplanungsrecht ein Einzelhandelsbetrieb ab einer Verkaufsfläche von 800 qm als groß­flä­chig gel­te, sei es nicht zu bean­stan­den, dass der Verordnungsgeber der Corona-Eindämmungsverordnung die­sen Wert her­an­ge­zo­gen habe. Ab die­ser Größe sei typi­scher­wei­se von einem brei­te­ren Warensortiment und einer höhe­ren Angebotsattraktivität aus­zu­ge­hen, sodass auch mit einem grö­ße­ren Kundenzustrom zu rech­nen sei. Dies zu ver­hin­dern, sei wegen der noch nicht beherrsch­ten Pandemie ein legi­ti­mes Anliegen des Verordnungsgebers. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei zur Erreichung die­ses Ziels auch geeig­net und erfor­der­lich. Die maß­geb­li­che Bestimmung der Corona-Eindämmungsverordnung grei­fe jedoch in gleich­heits­wid­ri­ger Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ein. Denn dafür, dass Einkaufszentren (sog. Malls) von der Verkaufsflächenbeschränkung aus­ge­nom­men sei­en und Kaufhäuser nicht, sei ein sach­li­cher Grund nicht ersicht­lich. Malls und Kaufhäuser unter­schie­den sich nicht im Hinblick auf die Breite ihres Warensortiments und ihre Anziehungskraft auf Kunden, sodass eine unter­schied­li­che Behandlung nicht gerecht­fer­tigt sei." Link

Vgl. dazu unten die Entscheidung des glei­chen Verwaltungsgerichts zum Demonstrationsrecht.