4 Antworten auf „Neulich im Bundesrat“

  1. .… die­ses Infektionsschutzgesetz 3 wird es sein, wel­ches der Regierung das Genick bricht. Solange die Definition von Infektion nicht in etwas voll­kom­men abs­trak­tes umge­deu­tet wird kann das Grundrecht mei­ner Meinung nach nicht so ein­fach gebro­chen wer­den. Der Bundestag darf die Zügel also nicht mehr so leicht­fer­tig aus der Hand geben. Oder ist es jetzt schon völ­lig zu spät?

  2. Das gan­ze Gesetz ist hah­ne­bü­chen und muss, wenn die Karlsruher Richter auch nur eini­ger­ma­ßen bei Verstand sind, vom Berger gekippt werden.
    Dazu muss sich natür­lich jemand fin­den der dage­gen klagt – und der nichts mit der AFD zu tun hat.
    Und damit fan­gen die Schwierigkeiten schon an.

  3. 10.09.2021 | Bundesregierung 

    Muss ich mei­nen Arbeitgeber über mei­nen Impfstatus infor­mie­ren?

    Grundsätzlich haben Arbeitgeber kei­nen Anspruch auf Auskunft. Aber es wird Ausnahmen geben, das hat der Bundesrat beschlos­sen. In bestimm­ten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen sol­len Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter künf­tig zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus befra­gen dür­fen – über­all dort, wo häu­fig enger Kontakt zu gefähr­de­ten Personen not­wen­dig ist: zu alten und kran­ken Menschen oder zu Kindern, für die es noch kei­ne Impfempfehlung gibt. 

    https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/informationen-fuer-arbeitnehmer-in-der-corona-pandemie-1821408

    Bundesrat

    Arbeitgeberabfrage

    In bestimm­ten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen dür­fen Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus befra­gen. Die Information soll dazu die­nen, arbeits­or­ga­ni­sa­to­ri­sche Abläufe inner­halb des Unternehmens zu regeln, bei­spiels­wei­se Dienstpläne zu orga­ni­sie­ren. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag fest­ge­stell­ten epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite.

    Verkündung und Inkrafttreten 

    Das Gesetz wur­de im Bundesgesetzblatt ver­kün­det und tritt am 15. September 2021 in Kraft, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rück­wir­kend zum 10. Juli 2021 und befris­tet bis 1. Mai 2022.

    https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/21/1007/1007-pk.html

    10.09.2021
    14.09.2021

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, aus­ge­ge­ben zu Bonn am 14. September 2021 

    Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vor­über­ge­hen­den Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung wei­te­rer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) 

    Vom 10. September 2021 

    (…) Artikel 12 Änderung des Infektionsschutzgesetzes (…) 

    (…) 2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf‑, Genesenen- oder Testnachweises. (…) 

    (…) Artikel 13 Einschränkung von Grundrechten 

    Durch Artikel 12 wer­den die Grundrechte der kör­per­li­chen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt (…) 

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s4147.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4147.pdf%27%5D__1631642675902

    10.09.2021 | Redaktion beck-aktuell 

    Manche Arbeitgeber dür­fen Impf- oder Genesenenstatus abfra­gen

    In bestimm­ten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen dür­fen Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus befra­gen. Die Information sol­le dazu die­nen, arbeits­or­ga­ni­sa­to­ri­sche Abläufe inner­halb des Unternehmens zu regeln, bei­spiels­wei­se Dienstpläne zu orga­ni­sie­ren, heißt es in der Mitteilung des Bundesrats. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag fest­ge­stell­ten epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zuge­lei­tet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tre­ten, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rück­wir­kend zum 10.07.2021 und befris­tet bis 01.05.2022.

    https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bundesrat-stimmt-flut-hilfsfonds-und-aenderungen-am-ifsg-zu

    COVAX is not an opi­ni­on, but a crime.
    COVAX ist kei­ne Meinung, son­dern ein Verbrechen. 

    STOP COVAX

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